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   OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21   

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OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21 (https://dejure.org/2022,1158)
OLG München, Entscheidung vom 27.01.2022 - 8 W 1818/21 (https://dejure.org/2022,1158)
OLG München, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 8 W 1818/21 (https://dejure.org/2022,1158)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO zu § 138, 139, 149, 252; BGB § 826
    Aussetzung eines Kapitalanlageverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des Strafverfahrens gegen die Beklagten

  • rewis.io

    Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung des Landgerichts München I im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal mangels ausreichender Begründung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Aussetzung, Verdacht einer Straftat Aussetzung

Kurzfassungen/Presse

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung des LG München I im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal mangels ausreichender Begründung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 13/18

    Aussetzungsentscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren

    Auszug aus OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21
    Zur Aussetzung gem. § 8 KapMuG hat der XI. Zivilsenat des BGH allerdings kürzlich entschieden, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz effektiven Rechtsschutzes eine Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG erfordere, nach der eine Aussetzung nur dann in Betracht komme, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung (§ 286 ZPO) gebildet habe, dass es auf dort statthaft geltend gemachte Feststellungsziele für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen werde (Beschluss vom 30.04.2019, Gz. XI ZB 13/18 mit abl.

    Anm. Lechner, WuB 2019, 591).

    Eine derartige volle Überprüfung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage bereits im Beschwerdeverfahren ist, entgegen der vom XI. Zivilsenat des BGH zur Aussetzung gem. § 8 KapMuG vertretenen Auffassung (Beschluss vom 30.04.2019, Gz. XI ZB 13/18 mit abl.

    Anm. Lechner, WuB 2019, 591), auch nicht wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes geboten.

  • BGH, 24.04.2018 - VI ZB 52/16

    Aussetzung eines Zivilverfahrens bei dem Verdacht einer Straftat bereits vor dem

    Auszug aus OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21
    Gerade mit dem 2006 ergänzten § 411a ZPO sollen Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Form von Sachverständigengutachten im Zivilverfahren verwertet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 52/16).

    Denn Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Form von Sachverständigengutachten können im Zivilverfahren verwertet werden (§ 411a ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 52/16), die Niederschriften der in einem Strafverfahren protokollierten Zeugenaussagen und ein Strafurteil können im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess eingeführt werden (z.B. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10).

    Die Aussetzung der Verhandlung ist danach vielmehr auch bei voraussichtlich mehr als einjähriger Strafverfahrensdauer jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür - nach umfassender Würdigung aller Umstände - absehbar gewichtige Gründe vorliegen (BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 52/16 - ebenfalls zu einer Kapitalanlagesache - auch zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen wie die Komplexität des möglichen Tatgeschehens, der fehlenden unmittelbaren Wahrnehmung eines möglichen Tatgeschehens durch den Kläger, der Frage der laufenden Verjährungsfrist, ohne dass der Kläger Einfluss auf das Ermittlungs- oder Strafverfahren nehmen könnte, sowie der dem Kläger im Interesse des Staates nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO verweigerten Akteneinsicht).

  • OLG München, 16.11.2021 - 8 W 1541/21

    Ablehnung einer Arrestanordnung im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal mangels

    Auszug aus OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21
    Bei Investments mit rein spekulativem Charakter kann die entsprechende Vermutung jedoch eingeschränkt oder aufgehoben sein (Senat, Beschluss vom 16.11.2021 - 8 W 1541/21, BeckRS 2021, 34702).

    (6) Die Schadenshöhe wäre ebenfalls zumindest kurz zu prüfen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 16.11.2021 - 8 W 1541/21, WM 2021, 2435).

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZB 58/08

    Aussetzung eines Zivilrechtsstreits bis zur Erledigung eines Strafverfahrens

    Auszug aus OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21
    Dies sei nicht möglich, wenn nicht dargestellt werde, welche konkreten Ansprüche mit der Klage geltend gemacht werden und inwieweit diese auf strafbare Handlungen gestützt werden, die Gegenstand des Strafverfahrens sind (BGH, Beschluss vom 17.01.2009 - VI ZB 58/08, Juris-Rz. 5).

    Der pauschale Hinweis, dass das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren in komplexen Wirtschaftsstrafsachen regelmäßig einen erheblichen Erkenntnisgewinn verspreche, reicht insoweit nicht aus (BGH, Beschluss vom 17.01.2009 - VI ZB 58/08), wie die Beklagten zu Recht rügen.

  • BVerfG, 30.06.2003 - 1 BvR 2022/02

    Keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Aussetzung eines

    Auszug aus OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21
    Das Risiko einer länger andauernden Aussetzung eines Zivilverfahrens gegen den Willen einer Partei wird dabei durch § 149 Abs. 2 ZPO wirkungsvoll begrenzt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Juni 2003 - 1 BvR 2022/02 -, juris).

    Das wäre vom Landgericht aber erst im Verfahren gem. § 149 Abs. 2 ZPO, das das Risiko einer länger andauernden Aussetzung eines Zivilverfahrens gegen den Willen einer Partei wirkungsvoll begrenzt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Juni 2003 - 1 BvR 2022/02 -, juris), im Einzelnen erneut zu prüfen und erneut abzuwägen.

  • OLG Köln, 24.08.2009 - 4 WF 88/09

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung

    Auszug aus OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21
    Einer Begründung bedarf es nur dann nicht, wenn die Beschwerde selbst keine oder eine nur formelhafte Begründung enthält (OLG München Beschluss vom 12.09.2003, Az. 21 W 2186/03, MDR 2004, 291; ebenso OLG Köln, MDR 2009, 1409).

    Fehlt es hieran, ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und es liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor (OLG Köln, Urteil vom 24.08.2009 - 4 WF 88/09 = BeckRS 2009, 24695), der angesichts der Bedeutung des Abhilfeverfahrens für den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und wegen der vom Gesetz bezweckten Entlastung des Beschwerdegerichts regelmäßig zu einer Zurückverweisung führt (MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, ZPO § 572 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21
    Der Tatrichter darf von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise vielmehr nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen oder zu Gunsten der beweisbelasteten Partei zu unterstellen ist (BGH NJW 2009, 502 Rnr. 38).
  • BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20

    Haftung für fehlgeschlagene Kapitalanlage: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21
    Der Gegner hat sich nämlich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei zu äußern, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist; anderenfalls gilt das Vorbringen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO; vgl. z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, zu einem sog. "Schneeballsystem"), und wäre somit auch nicht beweisbedürftig.
  • BGH, 12.02.2015 - III ZR 141/14

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer von Ausgangsverfahren

    Auszug aus OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21
    Der Umstand, dass die Voraussetzungen einer förmlichen Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nicht gegeben sind, steht der Durchführung eines Musterprozesses nicht entgegen (BGH vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14, Rz. 33).
  • BGH, 20.06.2002 - IX ZR 177/99

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache im Anfechtungsprozeß;

    Auszug aus OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21
    (2) Sodann ist i.d.R. zu erwägen, ob die Klagepartei hinsichtlich dieses schlüssigen Vortrags ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt hat, wobei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass in der Regel nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte Willkür rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99 -, Rn. 17, juris).
  • BGH, 19.05.2011 - VII ZR 24/08

    Bauvertrag: Haftung des Auftragnehmers bei unterlassener Aufklärung des

  • BGH, 04.10.2018 - III ZR 213/17

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung; Darlegungslast und

  • BGH, 09.03.2021 - II ZB 16/20

    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit im Urkundenprozess; Klage auf Zahlung einer

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 31/10

    Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das

  • OLG München, 09.12.2021 - 8 U 6063/21

    Zur möglichen Haftung des Wirtschaftsprüfers für unrichtige Bestätigungsvermerke

  • OLG München, 11.11.2021 - 8 U 5670/21

    Arrestanordnung im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal

  • OLG Brandenburg, 26.01.2010 - 12 W 62/09

    Verfahrensaussetzung: Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gegen einen

  • BGH, 05.07.1995 - XII ZR 246/93

    Anforderungen an schlüssiges Klagevorbringen

  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit

  • OLG Dresden, 19.12.2014 - 5 W 1291/14

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Zivilverfahrens bis zum Abschluss der

  • OLG München, 12.09.2003 - 21 W 2186/03

    Begründungszwang für Nichtabhilfenentscheidung; Prozesskostenhilfe

  • BGH, 25.11.2020 - XII ZB 394/20

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde bzgl. anderer Entscheidungen als

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2018 - 9 W 18/18

    Aussetzung bei Vorgreiflichkeit und bei Verdacht einer Straftat

  • OLG München, 17.05.2018 - 23 U 528/17

    Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 538 ZPO

  • OLG München, 10.01.2018 - 20 U 526/17

    Anwendbarkeit der Prospekthaftung im engeren Sinne nach bürgerlich-rechtlichen

  • OLG Celle, 27.05.1975 - 2 W 16/75
  • OLG Düsseldorf, 03.11.1997 - 13 W 51/97
  • OLG München, 06.05.2022 - 8 U 5530/21

    Vorlage- und Aussetzungsvoraussetzungen im Kapitalanlegermusterverfahren

    Wenn und soweit die Klage - ggf. nach entsprechendem Hinweis gem. § 139 ZPO - unschlüssig oder ohne ausreichende Beweisangebote ist, ist sie abzuweisen und nicht das Verfahren auszusetzen (vgl. dazu ausführlich bereits Senat, Beschluss vom 27.01.2022 - 8 W 1818/21, zur Aussetzung gem. § 149 ZPO in einem Verfahren gegen den mutmaßlichen Hauptverantwortlichen der W. AG, rechtskräftig).

    Ist es somit beweisbedürftig, muss der Beweispflichtige - hier also die Klagepartei - hinreichenden, nach der ZPO statthaften Beweis angeboten haben; denn ansonsten ist die Klage wegen Beweisfälligkeit abzuweisen und nicht das Verfahren auszusetzen (vgl. dazu ausführlich Senat, Beschluss vom 27.01.2022 - 8 W 1818/21, BeckRS 2022, 670 Rn. 45 ff, zur Aussetzung gem. § 149 ZPO in einem Verfahren gegen den mutmaßlichen Hauptverantwortlichen der W. AG).

    Anm. Lechner, WuB 2019, 591; a.A. z.B. auch Vorwerk/Wolf, KapMuG/Fullenkamp, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 8 Rn. 13; a.A. zur Aussetzung gem. § 149 ZPO bereits Senat, Beschluss vom 27.01.2022 - 8 W 1818/21, BeckRS 2022, 670 Rn. 31 ff.), zu folgen wäre.

  • OLG München, 18.05.2022 - 3 U 8421/21

    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines Vorlagebeschlusses in Parallelverfahren

    Ist es somit beweisbedürftig, muss der Beweispflichtige - hier also die Klagepartei - hinreichenden, nach der ZPO statthaften Beweis angeboten haben; denn ansonsten ist die Klage wegen Beweisfälligkeit abzuweisen und nicht das Verfahren auszusetzen (vgl. dazu ausführlich OLG München, Beschluss vom 27.01.2022 - 8 W 1818/21, BeckRS 2022, 670 Rn. 45 ff, zur Aussetzung gemäß § 149 ZPO in einem Verfahren gegen den mutmaßlichen Hauptverantwortlichen der W. AG).

    Anm. Lechner, WuB 2019, 591; a.A. z.B. auch Vorwerk/Wolf, KapMuG/Fullenkamp, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 8 Rn. 13; a.A. zur Aussetzung gemäß § 149 ZPO bereits OLG München, Beschluss vom 27.01.2022 - 8 W 1818/21, BeckRS 2022, 670 Rn. 31 ff.), zu folgen wäre.

  • OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

    So wäre selbst nach jüngster Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, welches neuerdings einen vermittelnden Weg einschlägt und die rechtliche Würdigung des aussetzenden Gerichts einer Vertretbarkeitskontrolle unterwirft (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 8 W 1818/21 -, Rn. 32 ff., juris), diese Voraussetzung erfüllt, ohne dass der Senat sich diese Auffassung notwendigerweise zu eigen machen muss.

    Wiederum offen bleiben kann, ob die Notwendigkeit einer Vertretbarkeitskontrolle der rechtlichen Würdigung durch das aussetzende Gericht tatsächlich besteht (vgl. erneut OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 8 W 1818/21 -, Rn. 32 ff., juris).

  • OLG München, 18.05.2022 - 3 U 1342/22

    Schadensersatzanspruch in einem Musterverfahren im Zusammenhang mit dem Erwerb

    Ist es somit beweisbedürftig, muss der Beweispflichtige - hier also die Klagepartei - hinreichenden, nach der ZPO statthaften Beweis angeboten haben; denn ansonsten ist die Klage wegen Beweisfälligkeit abzuweisen und nicht das Verfahren auszusetzen (vgl. dazu ausführlich OLG München, Beschluss vom 27.01.2022 - 8 W 1818/21, BeckRS 2022, 670 Rn. 45 ff, zur Aussetzung gemäß § 149 ZPO in einem Verfahren gegen den mutmaßlichen Hauptverantwortlichen der W. AG).

    Anm. Lechner, WuB 2019, 591; a.A. z.B. auch Vorwerk/Wolf, KapMuG/Fullenkamp, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 8 Rn. 13; a.A. zur Aussetzung gemäß § 149 ZPO bereits OLG München, Beschluss vom 27.01.2022 - 8 W 1818/21, BeckRS 2022, 670 Rn. 31 ff.), zu folgen wäre.

  • OLG Braunschweig, 02.03.2022 - 4 W 4/22

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

    Ob darüber hinausgehend dem Beschwerdegericht gar eine Vertretbarkeitskontrolle hinsichtlich der rechtlichen Würdigung durch das aussetzende Gericht gestattet ist (so neuerdings OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 8 W 1818/21 -, Rn. 32 ff., juris), kann vorliegend dahinstehen.
  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 20/22

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

    Ob darüber hinausgehend dem Beschwerdegericht gar eine Vertretbarkeitskontrolle hinsichtlich der rechtlichen Würdigung durch das aussetzende Gericht gestattet ist (so neuerdings OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 8 W 1818/21 -, Rn. 32 ff., juris), kann dahinstehen, weil die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Erläuterungen bereits aus anderen Gründen Erfolg hat.

    Dies gilt bei - wie hier - erfolgreichen Beschwerden seit jeher (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 8 W 1818/21 -, Rn. 83, juris).

  • OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21

    Aussetzung einer Schadensersatzklage gegen die Abschlussprüferin wegen Beihilfe

    Demzufolge kommt nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine Aussetzung gem. § 8 KapMuG nur in Betracht, wenn für alle entscheidungserheblichen, streitigen und somit beweisbedürftigen Tatsachen mindestens ein zum Nachweis geeignetes Beweismittel angeboten wird (vgl. dazu ausführlich Senat, Beschluss vom 27.01.2022 - 8 W 1818/21, BeckRS 2022, 670 Rn. 45 ff, zur Aussetzung gem. § 149 ZPO in einem Verfahren gegen den mutmaßlichen Hauptverantwortlichen der W. AG).
  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 13/22

    Aussetzungsbeschluss unter Bezugnahme auf EuGH-Vorlage eines fremden Verfahrens -

    Ob darüber hinausgehend dem Beschwerdegericht gar eine Vertretbarkeitskontrolle hinsichtlich der rechtlichen Würdigung durch das aussetzende Gericht gestattet ist (so neuerdings OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 8 W 1818/21 -, Rn. 32 ff., juris), kann dahinstehen, weil die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Erläuterungen bereits aus anderen Gründen Erfolg hat.

    Dies gilt bei - wie hier - erfolgreichen Beschwerden seit jeher (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 8 W 1818/21 -, Rn. 83, juris).

  • OLG München, 04.07.2022 - 8 U 2069/22

    Kapitalanleger-Musterverfahren, Bestätigungsvermerk, Vorlagebeschluß,

    Ist es somit beweisbedürftig, muss der Beweispflichtige - hier also die Klagepartei - hinreichenden, nach der ZPO statthaften Beweis angeboten haben; denn ansonsten ist die Klage wegen Beweisfälligkeit abzuweisen und nicht das Verfahren auszusetzen (vgl. dazu ausführlich Senat, Beschluss vom 27.01.2022 - 8 W 1818/21, BeckRS 2022, 670 Rn. 45 ff, zur Aussetzung gem. § 149 ZPO in einem Verfahren gegen den mutmaßlichen Hauptverantwortlichen der ...).

    Anm. Lechner, WuB 2019, 591; a.A. z.B. auch Vorwerk/Wolf, KapMuG/Fullenkamp, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 8 Rn. 13; a.A. zur Aussetzung gem. § 149 ZPO bereits Senat, Beschluss vom 27.01.2022 - 8 W 1818/21, BeckRS 2022, 670 Rn. 31 ff.), zu folgen wäre.

  • OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22

    Aussetzung; EuGH-Vorlage; Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren;

    Ob darüber hinausgehend dem Beschwerdegericht gar eine Vertretbarkeitskontrolle hinsichtlich der rechtlichen Würdigung durch das aussetzende Gericht gestattet ist (so neuerdings OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 8 W 1818/21 -, Rn. 32 ff., juris), kann vorliegend dahinstehen.
  • LAG Sachsen, 17.10.2022 - 1 Ta 146/22

    Aussetzung - Kündigungsschutzstreit - Vorgreiflichkeit

  • BAG, 16.04.2014 - 10 AZR 6/14

    Aussetzung eines Kündigungsschutzstreits wegen Vorgreiflichkeit

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